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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Teilbarkeit des nur in einem Punkt des Spruchs angefochtenen Bescheides; kein Kostenzuspruch an die beteiligte ParteiSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der beteiligten Agrargemeinschaft Eisenerzer Waldgenossenschaft werden Kosten nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I.1. Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wurden über Berufung einer Agrargemeinschaft gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben, mit welchem die Verwaltungssatzungen ("Wirtschaftsnormale") dieser Agrargemeinschaft von Amts wegen (teilweise) geändert worden waren, in Spruchpunkt 1 die im erstinstanzlichen Bescheid (neu) festgelegten Bestimmungen der §§1, 2 und 3 der Verwaltungssatzungen ersatzlos behoben. In Spruchpunkt 2 wurde die Berufung im übrigen als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft - nach den Verwaltungsakten ein Mitglied der Agrargemeinschaft - behauptet, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid in näher bezeichnetem Umfang (s. Pkt. II.1.) kostenpflichtig aufzuheben.
3. Der Landesagrarsenat als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Die Agrargemeinschaft als beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben.
II.Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. In ihrer Beschwerde stellt die beschwerdeführende Gesellschaft den Antrag, den angefochtenen Bescheid
"in dem Umfang aufzuheben, als dadurch die im Bescheid der
Agrarbezirksbehörde Leoben ... festgelegten Bestimmungen des §3
der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft ... ersatzlos
behoben wurden".
2. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragt, wie sich aus Wortlaut und Sinngehalt der Beschwerdeschrift ergibt, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 1 nicht zur Gänze, sondern nur im Umfang der oben wiedergegebenen Anfechtungserklärung aufzuheben.
Infolge des engen rechtlichen Zusammenhanges der §§1 bis 3 der Verwaltungssatzungen ist Spruchpunkt 1 des Bescheides nicht teilbar.
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, über den ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin hinauszugehen und den gesamten Spruchpunkt 1 zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben (vgl. VfSlg. 10391/1985 mwH).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 9225/1981, 9440/1982, 10391/1985).
3. Der beteiligten Partei war der Ersatz der Kosten des Verfahrens nicht zuzusprechen, weil sie zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte (VfSlg. 10228/1984).
4. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten, VfGH / BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1046.1997Dokumentnummer
JFT_10009073_97B01046_00