RS OGH 1967/3/29 6Ob84/67, 1Ob101/71, 1Ob536/83, 4Ob571/83, 2Ob90/98v, 2Ob86/06w, 2Ob194/11k

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Veröffentlicht am 29.03.1967
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Norm

ABGB §1295 IId3
StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, dass der Beschädigte gerade auf dem einen Meter breiten Straßenstück entlang der Grundstückgrenze, sondern unmittelbar daneben zu Sturze kam, weil erfahrungsgemäß der Beschädigte im Falle der Streuung gewiß den bestreuten Streifen benützt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0023266

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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