Norm
ABGB §1295 IId3Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, dass der Beschädigte gerade auf dem einen Meter breiten Straßenstück entlang der Grundstückgrenze, sondern unmittelbar daneben zu Sturze kam, weil erfahrungsgemäß der Beschädigte im Falle der Streuung gewiß den bestreuten Streifen benützt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0023266Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012