Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Die Qualifikation nach dieser Bestimmung kommt einem landwirtschaftlichen Lehrling nicht zu, der immer unter der Aufsicht seiner Lehrherren arbeitete, in einem Fall jedoch unbeaufsichtigt eine ihm nicht aufgetragene Arbeit verrichtete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0085641Dokumentnummer
JJR_19670330_OGH0002_0020OB00006_6700000_001