RS OGH 1967/4/3 Bkd73/66, 4Ob102/22m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1967
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Norm

RAO §18

Rechtssatz

Daß ein Rechtsanwalt zur Einbringung einer Klage als Armenvertreter bestellt wurde, bedeutet noch nicht, daß er verpflichtet ist, eine aussichtslose Klage einzubringen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 73/66
    Entscheidungstext OGH 03.04.1967 Bkd 73/66
  • 4 Ob 102/22m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 102/22m
    Vgl; Beisatz: Hier: (zu Recht) Weigerung Schadenersatzklage gestützt auf Antidiskriminierungsgesetz einzubringen, weil kein diskriminierendes Verhalten erkennbar war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0072002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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