Norm
ABGB §1052 B2Rechtssatz
Wenn das Werk in der Ausfertigung einer Sache besteht, ist der Unternehmer nur verpflichtet, die Sache gegen Zahlung des Lohnes an den Besteller herauszugeben. Insoweit gilt auch hier die Regel der Leistung Zug um Zug gemäß § 1052 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0021022Dokumentnummer
JJR_19670404_OGH0002_0080OB00074_6700000_001