RS OGH 1967/4/4 8Ob74/67, 8Ob204/70, 1Ob9/97y

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Veröffentlicht am 04.04.1967
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Norm

ABGB §1052 B2
ABGB §1170

Rechtssatz

Wenn das Werk in der Ausfertigung einer Sache besteht, ist der Unternehmer nur verpflichtet, die Sache gegen Zahlung des Lohnes an den Besteller herauszugeben. Insoweit gilt auch hier die Regel der Leistung Zug um Zug gemäß § 1052 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0021022

Dokumentnummer

JJR_19670404_OGH0002_0080OB00074_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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