Norm
AKB §2 Abs2 litbRechtssatz
Der Kündigungszwang des § 6 Abs 1 VersVG, besteht dann nicht, wenn der Versicherer erst nach dem Schadensfall Kenntnis davon erlangt hat, dass ein nicht mit der gehörigen Fahrerlaubnis ausgestatteter berechtigter Fahrer den Unfallswagen gelenkt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0080523Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011