Norm
StVO §3 B3bRechtssatz
Der Verkehrsteilnehmer hat nicht von vornherein damit zu rechnen, daß von einem anderen Fahrzeuglenker ein negatives Vorrangszeichen nicht beachtet werden wird. Dies gilt jedoch nur insolange, als nicht das verkehrswidrige Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers bereits eindeutig und augenfällig erkennbar ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073452Dokumentnummer
JJR_19670406_OGH0002_0110OS00004_6700000_001