RS OGH 1967/4/10 Bkd11/67

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Veröffentlicht am 10.04.1967
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Norm

DSt 1872 §2 C4

Rechtssatz

Wer seine Unterschrift als Rechtsanwalt unter eine unjuristische Erklärung setzt, die zumindest geeignet ist, bei Vertragspartnern Mißverständnisse auszulösen, und die einem Schreiben beigesetzt ist, das eine unrichtige, den Tatsachen nicht entsprechende Erklärung über eine Forderung - über die verfügt wurde - enthält, ist strafbar.

Entscheidungstexte

  • Bkd 11/67
    Entscheidungstext OGH 10.04.1967 Bkd 11/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055700

Dokumentnummer

JJR_19670410_OGH0002_000BKD00011_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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