RS OGH 1967/4/11 10Os22/67, 11Os79/99, 15Os148/04, 15Os106/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1967
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Norm

RHV Österreich - BRD in Strafsachen Art13
RHEStr Z40
StPO §252 Abs1 Z1

Rechtssatz

1./ Die Zuführung eines Ausländers, der sich in seinem Heimatstaat in Haft befindet, zur Zeugeneinvernahme vor einem inländischen Gericht kann nur ausnahmsweise erwirkt werden.

2./ Im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland kann die Überstellung in Haft befindlicher Personen behufs ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung überdies nur mit ihrer Zustimmung erfolgen.

3./ In einem solchen Fall werden daher regelmäßig die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO für die Verlesung der vor der ausländischen Behörde gemachten Angaben im inländischen Verfahren vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 22/67
    Entscheidungstext OGH 11.04.1967 10 Os 22/67
    Veröff: ZfRV 1967,181 (mit Glosse von Liebscher)
  • 11 Os 79/99
    Entscheidungstext OGH 10.08.1999 11 Os 79/99
    Vgl auch
  • 15 Os 148/04
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 15 Os 148/04
    Gegenteilig; nur: Im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland kann die Überstellung in Haft befindlicher Personen behufs ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung überdies nur mit ihrer Zustimmung erfolgen. In einem solchen Fall werden daher regelmäßig die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO für die Verlesung der vor der ausländischen Behörde gemachten Angaben im inländischen Verfahren vorliegen. (T1); Beisatz: Das erkennende Gericht kann nicht ohne weitere Aufklärung davon ausgehen, dass ein in der Bundesrepublik Deutschland inhaftierter Zeuge seiner Überstellung nach Österreich zur Vernehmung nicht zugestimmt hätte. (T2)
  • 15 Os 106/08i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 15 Os 106/08i
    Vgl; Beisatz: Hier: Zulässige Verlesung, weil der in Deutschland inhaftierte Zeuge sowohl eine vorläufige Überstellung nach Österreich zur Vernehmung als Zeuge als auch eine Befragung per Videokonferenz abgelehnt hat. (T3)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0076015

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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