Norm
RHV Österreich - BRD in Strafsachen Art13Rechtssatz
1./ Die Zuführung eines Ausländers, der sich in seinem Heimatstaat in Haft befindet, zur Zeugeneinvernahme vor einem inländischen Gericht kann nur ausnahmsweise erwirkt werden.
2./ Im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland kann die Überstellung in Haft befindlicher Personen behufs ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung überdies nur mit ihrer Zustimmung erfolgen.
3./ In einem solchen Fall werden daher regelmäßig die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO für die Verlesung der vor der ausländischen Behörde gemachten Angaben im inländischen Verfahren vorliegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0076015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009