Norm
EO §382 IIIFRechtssatz
Daß im ersten, derzeit ruhenden Ehescheidungsprozeß bereits mit EV ein einstweiliger Unterhalt zuerkannt worden ist, hindern nicht die Erlassung einer gleichartigen EV im zweiten, derzeit allein betriebenen Scheidungsprozeß. Dabei muß allerdings ausdrücklich ausgesprochen werden, daß die neue Regelung an die Stelle der alten tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005825Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015