RS OGH 1967/4/12 3Ob40/67, 3Ob75/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1967
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Norm

EO §1 IC
EO §7 Abs1 Ba
EO §54

Rechtssatz

Es kann nur zu Gunsten einer sich aus dem Titel ergebenden Forderung Exekution bewilligt werden. Daß sich das Bestehen der Forderung aus Erhebungen des Bewilligungsgerichtes ergibt, reicht nicht aus. Diese sind unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 40/67
    Entscheidungstext OGH 12.04.1967 3 Ob 40/67
    Veröff: EvBl 1967/442 S 638
  • 3 Ob 75/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 3 Ob 75/78
    nur: Es kann nur zu Gunsten einer sich aus dem Titel ergebenden orderung Exekution bewilligt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0000009

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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