Norm
ABGB §1295 IIa2Rechtssatz
Durch die Auftragserteilung an einen (auch schon früher hiefür beigezogenen) geeigneten Spenglermeister, das Dach sogleich vom Schnee zu räumen, den tatsächlichen Beginn mit den Säuberungsarbeiten durch diesen sowie das Aufstellen von Warnstangen hat der Haueigentümer seine Obsorgepflicht erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0023324Dokumentnummer
JJR_19670412_OGH0002_0060OB00100_6700000_001