Norm
EO §1 Z13 IILRechtssatz
Auf Grund eines Rückstandsausweises, der nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten ausgestellt worden ist, kann zur Hereinbringung einer Masseforderung nur Exekution geführt werden, wenn die Konkursmasse oder der Masseverwalter als solcher als Schuldner angeführt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0000209Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011