Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Die Leistungspflicht des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers bleibt nach § 158 c VersVG gegenüber dem geschädigten Dritten auch dann bestehen, wenn für den Versicherungsnehmer die Klagefrist des § 12 Abs 3 VersVG abgelaufen ist (VersR 1963,1193). Eine Beschränkung der Wirkung des § 158 c Abs 1 VersVG auf sogenannte Obliegenheitsverletzungen ist durch die Fassung des Gesetzestextes ausgeschlossen (siehe auch Stiefel-Wussow 6.Auflage S 310 Punkt 19 zu § 8 AKB).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0080306Dokumentnummer
JJR_19670412_OGH0002_0070OB00055_6700000_001