Norm
VersVG §158fRechtssatz
Bei Versäumung der sechsmonatigen Ausschlußfrist des § 12 Abs 3 VersVG und des § 8 Abs 1 AKB tritt der Fall des § 158 f VersVG (Forderungsübergang) stets dann ein, wenn der Haftpflichtversicherer, mag er nun leistungsfrei geworden sein oder nicht, den geschädigten Dritten erst nach Ablauf der Frist befriedigt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0080692Dokumentnummer
JJR_19670412_OGH0002_0070OB00044_6700000_001