RS OGH 1967/4/12 3Ob21/67, 3Ob161/10p

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Veröffentlicht am 12.04.1967
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Norm

EO §155

Rechtssatz

Mehrere säumige Ersteher haften nur für jenen Ausfall solidarisch, den ihre Säumigkeit gemeinsam verursacht hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 21/67
    Entscheidungstext OGH 12.04.1967 3 Ob 21/67
    EvBl 1967/459 S 662
  • 3 Ob 161/10p
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 161/10p
    Beisatz: War das Meistbot des zweiten säumigen Erstehers höher als das des ersten, haftet dieser nur für die Differenz des eigenen Meistbots zum letztlich erzielten Betrag, und zwar solidarisch mit dem zweiten säumigen Ersteher. (T1); Veröff: SZ 2010/144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0003193

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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