Norm
ABGB §534Rechtssatz
Der Urteilsantrag der Erbrechtsklage kann auch positiv gefaßt werden ( "... es werde festgestellt, daß M.H. ihren Gatten K.H. nicht überlebt hat und daher nicht Testamentserbin nach ihm geworden ist, so daß den Klägern das Erbrecht nach K.H. auf Grund des Gesetzes zustehe" ), wenn er im Fall der Klagsstattgebung zu einem für das Rechtsverhältnis der Parteien eindeutigen Ergebnis führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012226Dokumentnummer
JJR_19670413_OGH0002_0010OB00032_6700000_001