Norm
StVO §17Rechtssatz
Bei einem langsamen Vorbeifahren an abgestellten Fahrzeugen ist ein Abstand von vierzig bis fünfzig Zentimeter ausreichend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0074117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021