Norm
StPO §314Rechtssatz
Eine Verantwortung des Angeklagten, die ungeachtet des Fehlens einer bestimmten Erinnerung eine von ihm nach seiner Persönlichkeit für möglich und wahrscheinlich gehaltene Darstellung des Tatgeschehens enthält, stellt - unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit - jedenfalls ein Tatsachenvorbringen im Sinne des § 314 StPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0100996Dokumentnummer
JJR_19670413_OGH0002_0110OS00017_6700000_001