Norm
StVO §7 IIBRechtssatz
Befindet sich auf der Fahrbahn ein Hindernis, das der Kraftfahrer schon auf sechzig bis siebzig Meter wahrgenommen hat, und handelt es sich dabei noch dazu zur mitternächtlichen Stunde um zwei nebeneinander gehende Fußgänger, dann muß der Lenker seine Fahrweise entsprechend einrichten, um selbst bei einer unrichtigen Reaktion zumindest das Hindernis umfahren zu können. Dazu ist aber, wenn der Kraftfahrer selbst nach dem Wiederabblenden in seinen Sichtverhältnissen beschränkt wird, ein umso größerer Sicherheitsabstand erforderlich. Dann genügt ein Ausweichen bis zur Straßenmitte und ein Vorbeifahren in einem Seitenabstand von ca 65 Zentimeter keinesfalls.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073576Dokumentnummer
JJR_19670414_OGH0002_0110OS00212_6600000_001