RS OGH 1967/4/14 11Os212/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1967
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Norm

StVO §7 IIB
StVO §7 IIDa
StVO §20 IA2
StVO §20 ID

Rechtssatz

Befindet sich auf der Fahrbahn ein Hindernis, das der Kraftfahrer schon auf sechzig bis siebzig Meter wahrgenommen hat, und handelt es sich dabei noch dazu zur mitternächtlichen Stunde um zwei nebeneinander gehende Fußgänger, dann muß der Lenker seine Fahrweise entsprechend einrichten, um selbst bei einer unrichtigen Reaktion zumindest das Hindernis umfahren zu können. Dazu ist aber, wenn der Kraftfahrer selbst nach dem Wiederabblenden in seinen Sichtverhältnissen beschränkt wird, ein umso größerer Sicherheitsabstand erforderlich. Dann genügt ein Ausweichen bis zur Straßenmitte und ein Vorbeifahren in einem Seitenabstand von ca 65 Zentimeter keinesfalls.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 212/66
    Entscheidungstext OGH 14.04.1967 11 Os 212/66
    Veröff: ZVR 1968/47 S 97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073576

Dokumentnummer

JJR_19670414_OGH0002_0110OS00212_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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