Norm
KO §30Rechtssatz
Die Begründung eines exekutiven Pfandrechtes oder Befriedigungsrechtes durch den Gläubiger stellt gegenüber seiner konkursmäßigen Befriedigung eine abweichende Deckung dar. Eine objektive Begünstigung liegt auch dann vor, wenn Forderungen aus im Exekutionswege gepfändeten Sachen befriedigt wurden, an denen dem Dritten bis zur Exekutionsführung auf Grund des Eigentumsvorbehaltes das Eigentum zustand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0064563Dokumentnummer
JJR_19670418_OGH0002_0080OB00361_6600000_004