Norm
EO §71 Z2Rechtssatz
Das Gesetz begünstigt gegenüber dem nach den Bestimmungen der §§ 30 und 31 KO erhobenen Anfechtungsanspruch die Forderung des Anfechtungsgegners an Prozeß- und Exekutionskosten nicht. Auch § 371 Z 2 EO schafft keine Ausnahme von den Vorschriften der §§ 30 und 31 KO, wenn die Sicherung des Anspruches auf Grund eines im Mandats- oder Wechselverfahren erlassenen Zahlungsauftrages erwirkt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0004801Dokumentnummer
JJR_19670418_OGH0002_0080OB00361_6600000_002