Norm
EO §200 Z4Rechtssatz
Auch dann, wenn der Verpflichtete den betreibenden Gläubiger dadurch befriedigt, daß er den geschuldeten Betrag einschließlich der Exekutionskosten dem Vollstreckungsorgan übergibt, um die Durchführung des angeordneten exekutiven Verkaufes der gepfändeten Gegenstände hintanzuhalten und die Einstellung der Exekution zu erwirken, liegt eine inkongruente Deckung nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0003034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020