Norm
EO §208Rechtssatz
Das Recht, im Range eines vom Konkurs nicht berührten Pfandrechtes Befriedigung zu suchen, wird dem betreibenden Gläubiger durch die Konkurseröffnung nicht genommen (Hier wurde das Pfandrecht zur Sicherung der betriebenen Forderung durch Einverleibung im Range der Anmerkung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 Abs 1 EO) mit einem Range mehr als 60 Tage vor Konkurseröffnung begründet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002991Dokumentnummer
JJR_19670419_OGH0002_0030OB00042_6700000_001