TE Vfgh Beschluss 1999/9/27 B338/99

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/11 Grundbuch

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
GBG 1955 §38 litc

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Antrag auf Pfandrechtsvormerkung des Finanzamtes Salzburg-Land mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen ein "Schreiben" bzw. einen "Antrag auf Pfandrechtsvormerkung" des Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. Dezember 1998 folgenden Inhaltes:

"GRUNDBUCHSEINGABE

An das Bezirksgericht Salzburg

Rudolfsplatz 2

5010 Salzburg

Antrag auf Pfandrechtsvormerkung

Das Finanzamt Salzburg-Land beantragt unter Berufung auf §38 litc des Grundbuchsgesetzes 1955 folgenden

Beschluß

Auf Grund des Schreibens des Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. Dezember 1998, Steuernummer 222/1278, lautend auf

H W L., ...,

wird zur Sicherstellung der Forderung der Republik Österreich gegen

H W L., w.o., an Abgaben im Betrag von

118,994.088,00 öS

die Vormerkung des Pfandrechtes auf die dem H W L., w. o.,

zu 1/1 - Anteil gehörende Liegenschaft, Grundbuch 56547 Aigen II E. Z. ..., als Haupteinlage und auf Grundbuch 56547 Aigen II,

E. Z. ..., Anteil: 1/5, als Nebeneinlage(n) bewilligt.

Hievon werden verständigt:

1.

Finanzamt Salzburg-Land, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg zur Zahl 222/1278

2.

H W L., ..."

              2.              Der Beschwerdeführer wertet diesen Antrag auf Pfandrechtsvormerkung als Bescheid, da mit der Vormerkung eines Pfandrechts an seinen Grundstücken eine bindende Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen erfolge. Daher müsse die diesbezügliche "Erledigung" der Finanzbehörde gemäß §38 litc GBG nach dem "rechtsstaatlichen Gebot, wonach die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form zu knüpfen ist, die einen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz ermöglicht (...), als 'Bescheid', allenfalls Feststellungsbescheid iSd. Art144 Abs1 B-VG gewertet werden." Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde die kostenpflichtige Aufhebung dieses "Bescheides". Er erachtet sich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in Rechten wegen der Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung des §38 litc Grundbuchsgesetz verletzt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig:

1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen (letztinstanzliche) Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt einer - nicht in Form eines Bescheides ergangenen - Erledigung einer Verwaltungsbehörde der zur Begründung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes unerläßliche Bescheidcharakter dann zu, wenn sich aus ihrem maßgebenden Inhalt eindeutig ergibt, daß die Behörde gegenüber individuell bestimmten Personen normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (vgl. zB VfSlg. 4986/1965, 9244/1981, 11077/1986, 11415/1987, 12753/1991 und 14152/1995). Aus der Erledigung muß deutlich der objektive erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. zB VfSlg. 8560/1979, 10119/1984). Ob dies der Fall ist, kann sich auch daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfSlg. 9520/1982 und 13642/1993).

2. Ausgehend von dieser Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlaß besteht - und vor dem Hintergrund des Grundbuchsgesetzes, insbesondere dessen §38, der eine bescheidmäßige Erledigung nicht vorsieht, ist der bekämpfte Antrag auf Pfandrechtsvormerkung nicht als Bescheid iSd. Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren:

Er erging nicht in der äußeren Form eines Bescheides (ist weder mit "Bescheid" überschrieben noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert) und läßt nach seinem Gesamtbild nicht erkennen, daß eine Verwaltungsangelegenheit in einer der rechtskraftfähigen Weise normativ geregelt, also für den Einzelfall ein Rechtsverhältnis bindend gestaltet oder festgestellt werden soll.

Die Beschwerde ist daher in Ermangelung eines tauglichen Beschwerdegegenstandes wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B338.1999

Dokumentnummer

JFT_10009073_99B00338_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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