Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine Spezifikation der zu pfändenden Forderung kann nur dann unterbleiben, wenn nach dem Exekutionsantrag dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner nur eine einzige Forderung zusteht. Wird die zu pfändende Forderung aber aus einem Rechtsverhältnis (z.B. Gesellschaftsverhältnis) abgeleitet, das die Möglichkeit mehrerer verschiedener Forderungen ergibt, so ist die Forderung, deren Pfändung beantragt wird, näher zu bezeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016