RS OGH 1967/4/20 11Os46/67 (11Os47/67), 11Os104/70, 12Os242/71 (12Os243/71)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1967
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Norm

StGB §89
StGB §431 B

Rechtssatz

1. Eine konkrete Gefährdung liegt nur dann vor, wenn die Voraussetzungen für einen schädlichen Erfolg vorliegen und es vom Zufall abhängt, ob die vom Täter herbeigeführten Entstehungsbedingungen einer Verletzung zu dieser auch wirklich führen oder nicht.

2. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in betrunkenem Zustand stellt für sich allein noch keine konkrete Gefahr für die Fahrgäste dar.

3. Eine konkrete Gefahr für bestimmte Personen könnte diesfalls erst dann entstehen, wenn zur Trunkenheit etwa eine gewagte, die Herrschaft über das Fahrzeug bedrohende Fahrweise hinzukommt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 46/67
    Entscheidungstext OGH 20.04.1967 11 Os 46/67
    Veröff: JBl 1968,433 = ZVR 1968/43 S 82
  • 11 Os 104/70
    Entscheidungstext OGH 15.10.1970 11 Os 104/70
    Veröff: ZVR 1971/109 S 137
  • 12 Os 242/71
    Entscheidungstext OGH 27.01.1972 12 Os 242/71

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0092817

Dokumentnummer

JJR_19670420_OGH0002_0110OS00046_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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