Norm
StGB §89Rechtssatz
1. Eine konkrete Gefährdung liegt nur dann vor, wenn die Voraussetzungen für einen schädlichen Erfolg vorliegen und es vom Zufall abhängt, ob die vom Täter herbeigeführten Entstehungsbedingungen einer Verletzung zu dieser auch wirklich führen oder nicht.
2. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in betrunkenem Zustand stellt für sich allein noch keine konkrete Gefahr für die Fahrgäste dar.
3. Eine konkrete Gefahr für bestimmte Personen könnte diesfalls erst dann entstehen, wenn zur Trunkenheit etwa eine gewagte, die Herrschaft über das Fahrzeug bedrohende Fahrweise hinzukommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0092817Dokumentnummer
JJR_19670420_OGH0002_0110OS00046_6700000_001