RS OGH 1967/4/21 2Ob105/67, 2Ob150/88, 2Ob158/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1967
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Norm

ABGB §1042 C1
ABGB §1327 C2
ASVG §332 A

Rechtssatz

Die vom Erben an das außereheliche Kind des Erblassers geleisteten Unterhaltsbeträge sind diesem vom Schädiger gemäß § 1042 ABGB zu ersetzen. Wird die Unterhaltsforderung eines außerehelichen Kindes durch Leistungen aus der Sozialversicherung des Getöteten gedeckt, dann verhindert die Legalzession zugunsten des Versicherungsträgers die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches durch einen Dritten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 105/67
    Entscheidungstext OGH 21.04.1967 2 Ob 105/67
    Veröff: ZVR 1968/86 S 192
  • 2 Ob 150/88
    Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 150/88
    nur: Wird die Unterhaltsforderung eines außerehelichen Kindes durch Leistungen aus der Sozialversicherung des Getöteten gedeckt, dann verhindert die Legalzession zugunsten des Versicherungsträgers die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches durch einen Dritten. (T1) Veröff: JBl 1989,729
  • 2 Ob 158/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 2 Ob 158/88
    Vgl auch; nur T1; Veröff: VersRdSch 1989,322 = SZ 62/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0020012

Dokumentnummer

JJR_19670421_OGH0002_0020OB00105_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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