Norm
AKB §8Rechtssatz
1) Die Versäumung der Klagefrist bewirkt den Untergang des Anspruchs auf Versicherungsschutz auch dann, wenn die Ablehnung materiell unberechtigt war, und grundsätzlich sogar dann, wenn der Versicherer in Kenntnis der Unberechtigtheit seiner Ablehnung die Frist gesetzt hat. Im letzteren Falle setzt sich der Versicherer allerdings dem Einwand deren zulässigen Rechtsausübung aus, wenn er in dem Bewußtsein gehandelt hat, daß er sich durch die Fristsetzung einer an sich bestehenden Deckungspflicht entzieht und daß sich der Versicherungsnehmer (VN) über die Rechtslage nicht im klaren ist.
2) Der Versicherungsnehmer ist grundsätzlich an einen vom Versicherer mit dem Geschädigten geschlossenen Abfindungsvergleich gebunden. Er kann nur geltend machen, daß der Versicherer bei der Schadenregulierung seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag schuldhaft verletzt habe und deshalb zum Schadenersatz verpflichtet sei.
3) Der Versicherer hat nach § 10 Nr 3 bzw 5 AKB einen gewissen Ermessensspielraum, wenn er in Vollmacht des Versicherungsnehmers mit dem Geschädigten verhandelt und sich mit ihm mündlich einigt; das gilt vor allem bei einer zweifelhaften Sachlage und Rechtslage. RS U LG Mönchengladbach (D) 1967/04/25 5 S 19/67 Veröff: VersR 1967,992
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0104707Dokumentnummer
JJR_19670425_AUSL000_00500S00019_6700000_001