RS OGH 1967/4/26 5Ob88/67

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Veröffentlicht am 26.04.1967
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Norm

ZPO §271

Rechtssatz

Wenn die beantragten Verfügungen im Auslande nicht durchsetzbar sind und daher eine zwecklose Förmlichkeit darstellen würden, ist der Antrag (auf Nachlaßabsonderung) abzuweisen. Es sind daher vorerst geeignete Erhebungen vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 88/67
    Entscheidungstext OGH 26.04.1967 5 Ob 88/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0040187

Dokumentnummer

JJR_19670426_OGH0002_0050OB00088_6700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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