Norm
ZPO §271Rechtssatz
Wenn die beantragten Verfügungen im Auslande nicht durchsetzbar sind und daher eine zwecklose Förmlichkeit darstellen würden, ist der Antrag (auf Nachlaßabsonderung) abzuweisen. Es sind daher vorerst geeignete Erhebungen vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0040187Dokumentnummer
JJR_19670426_OGH0002_0050OB00088_6700000_003