Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Die Teilhaber einer Gemeinschaft können verbindlich eine Vereinbarung der Fortsetzung der Gemeinschaft eingehen. Diese Regelung der Ausübung der Gemeinschaft stellt einen obligatorischen Vertrag dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0013344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021