Norm
FinStrG §53 Abs4 litaRechtssatz
Der im § 53 Abs 4 lit a FinStrG umschriebene und gemäß § 53 Abs 3 lit b dieses Gesetzes mit dem Verkürzungsbetrag zu vergleichende Abgabenbetrag ist durch Zusammenrechnung sämtlicher für das betreffende Veranlagungsjahr endgültig rechtskräftig festgesetzten Abgaben der im Abs 3 des § 53 genannten Art zu ermitteln, gleichgültig, ob alle diese Abgaben verkürzt wurden oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0086883Dokumentnummer
JJR_19670427_OGH0002_0090OS00016_6700000_001