Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §39a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des A in T, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Jänner 1998, Zl. Vd-4366/5/Kn, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt ein Hallenbadcafe. Nach der Aktenlage führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse am 17. April 1996 eine Beitragsprüfung betreffend den Zeitraum 1. August 1993 bis 31. März 1996 durch, welche Entgelts- und Beitragsdifferenzen betreffend sechs Dienstnehmer des Beschwerdeführers ergaben. Lediglich bezüglich der Dienstnehmerin A.S. beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides über die Beitragsnachverrechnung.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1996 (der Bescheid befindet sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten) stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Betrages in der Höhe von S 88.698,30 verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer erhob sowohl hinsichtlich der in diesem Bescheid festgestellten Versicherungszeiten als auch hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung Einspruch.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung führte sie dazu Folgendes aus:
"Der (Beschwerdeführer) ist Inhaber des Betriebes Hallenbadcafe in T. Für die Dienstnehmer dieses Betriebes kommt der Kollektivvertrag für Arbeiter im Österreichischen Hotel- und Gastgewerbe zur Anwendung. In diesem Betrieb war unter anderem die Dienstnehmerin (A.S.) als Kellnerin mit Inkasso beschäftigt und zwar vom 11. Jänner 1995 bis 15. September 1995. Sie wurde als teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerin mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von S 3.400,-- - also unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Kalenderjahr 1995: S 3.452,--) - bei der (mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) zur Sozialversicherung gemeldet. Tatsächlich bezog sie jedoch ein monatliches Entgelt von S 12.000,-- netto. In diesem Zeitraum arbeitete sie an sechs Tagen pro Woche je acht Stunden (48 Stunden/Woche). Während der Sommersaison hat sie zusätzlich zu den 48 Stunden/Woche noch insgesamt ca. 200 Überstunden geleistet. Für Juni 1995 erhielt sie für Überstundenleistung S 60,-- netto/Stunde, ab Juli 1995 S 80,-- netto/Stunde. An Feiertagen hat sie immer gearbeitet; hiefür aber weder einen Feiertagszuschlag noch einen Ersatzruhetag erhalten. Am Montag war Ruhetag, außer es war ein Feiertag.
Ab 16. September 1995 konsumierte sie bis 21. Oktober 1995 ihren Urlaub und wurde mit 17. September 1995 von der Sozialversicherung abgemeldet. Urlaubsgeld wurde vom (Beschwerdeführer) ausbezahlt.
Ab 18. November 1995 - an diesem Tag wurde der Bade- und Cafebetrieb wiederum aufgenommen - arbeitete sie bis 16. Jänner 1996 wiederum im Betrieb des (Beschwerdeführers) und zwar ebenfalls mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 48 Stunden. Überdies leistete sie in dieser Zeit mindestens sieben Überstunden/Woche. Zur Sozialversicherung gemeldet war sie in dieser Zeit mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von S 17.900,--
brutto.
Die Anmeldung der (A.S.) als teilzeitbeschäftigte Kellnerin unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze zur Sozialversicherung vom 17. Jänner 1995 bis 17. September 1995 erfolgte auf Grund einer Vereinbarung mit dem (Beschwerdeführer), weil diese Dienstnehmerin in diesem Zeitraum Karenzgeld bezog (Insgesamt bezog sie laut Auskunft des Arbeitsmarktservice Tirol vom 17. Jänner 1994 bis 21. November 1995 Karenzgeld. Für die Zeit vom 18. November 1995 bis 21. November 1995 musste sie jedoch wegen des zur Vollversicherung gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses beim (Beschwerdeführer) das Karenzgeld zurückzahlen.) und daher durch eine Anmeldung unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze den Entzug des Karenzgeldes verhindern wollte. Dies geht auch aus den Angaben der (A.S.) bei ihrer Einvernahme am 8. Oktober 1997 hervor. Aus diesem Grund hat sie auch bei dieser Einvernahme keine Angaben über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Entlohnung gemacht, während sie bei der Befragung am 18. April 1996 sehr präzise Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigung, Wiederaufnahme der Beschäftigung, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Entlohnung der normalen Arbeitszeit und der Überstunden gemacht hat. (A.S.) hat Arbeitszeitaufzeichnungen geführt. Auf Grund dieser Arbeitszeitaufzeichnungen hat der (Beschwerdeführer) die Lohnauszahlung und die Verrechnung der Überstunden durchgeführt. Im Einspruchsverfahren konnte jedoch (A.S.) keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen. Der (Beschwerdeführer) selbst hat keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt.
Auch über Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses (11. Jänner 1995 bis 15. September 1995), über den anschließend konsumierten Urlaub bis 21. Oktober 1995 und die vereinbarte Abmeldung von der Sozialversicherung durch den (Beschwerdeführer) mit Urlaubsende sowie über die Wiederaufnahme der Beschäftigung am 18. November 1995 bis 16. Jänner 1996 konnte die Dienstnehmerin (A.S.) bei ihrer Befragung am 18. April 1996 genaue Angaben machen. Der Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der anschließende Urlaub bis 21. Oktober 1995 ergibt sich überdies auch aus einem Schreiben der Rechtsanwältin Frau Dr. (H.) vom 10. Dezember 1996. Die Wiederaufnahme der Beschäftigung mit 18. November 1995 ergibt sich aus der Tatsache, dass (A.S.) für die Zeit vom 18. November 1995 bis 21. November 1995 das Karenzgeld zurückzahlen musste, weil sie in diesem Zeitraum in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beim (Beschwerdeführer) stand.
Der Einwand des (Beschwerdeführers), dass (A.S.) der deutschen Sprache in Wort und vor allem Schrift nicht hinlänglich mächtig sei, sodass ihr eine inhaltliche Überprüfung der von ihr lediglich unterfertigten Niederschrift - die Niederschrift wurde ihr nach der Befragung vorgelesen - kaum möglich gewesen sei, ist unzutreffend. Bei der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 1997
wurde festgestellt, dass (A.S.) der deutschen Sprache hinreichend kundig ist und dem Verhandlungsgang ohne Sprachschwierigkeiten folgen konnte. Auch bei der Befragung am 18. April 1996 wurden keine Sprachschwierigkeiten festgestellt.
Auf Grund der Angaben der Dienstnehmerin (A.S.) steht zweifelsfrei fest, dass sie im oben angeführten Zeitausmaß vom 11. Jänner 1995 bis 15. September 1995 beim (Beschwerdeführer) beschäftigt war, anschließend bis 21. Oktober 1995 ihren Urlaub konsumierte und nach Wiederaufnahme der Beschäftigung am 18. November 1995 bis 16. Jänner 1996 beim (Beschwerdeführer) tätig war.
Der (Beschwerdeführer) hat nach Vorhalt der Angaben der Dienstnehmerin (A.S.) folgende Stellungnahme abgegeben: 'Meiner Meinung nach ist die Aussage von Frau (A.S.) nicht richtig. Ich will aber nicht auf Details eingehen.' Er hat weder zu den Beschäftigungszeiträumen noch zum Arbeitszeitausmaß und der Entlohnung eine Stellungnahme abgegeben. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Einspruchsverfahren hat er Angaben hinsichtlich des Arbeitszeitausmaßes und der Entlohnung gemacht, sondern lediglich vorgebracht, dass (A.S.) geringfügig beschäftigt war und keine Überstunden und Arbeit an Feiertagen geleistet hat. Auch der Zeuge Manfred S., der nach den Ausführungen im Einspruch genaue Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigung und Wiederaufnahme der Tätigkeit der Dienstnehmerin (A.S.) machen sollte, konnte hiezu bei der mündlichen Verhandlung am 8. 10. 1997 keine Angaben machen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat auf diese Gegenschrift repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid sowohl in seinem Ausspruch über die Dauer der Beitragspflicht als auch hinsichtlich der Höhe der Nachverrechnung. Sein Vorbringen läuft darauf hinaus, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und die belangte Behörde dem allein zutreffenden Inhalt von ihm erstatteter Meldungen und Sachverhaltsdarstellungen zu Unrecht nicht gefolgt seien. Die Dienstnehmerin A. S. sei in den Zeiten vom 11. bis 17. Jänner 1995, vom 17. September bis 21. Oktober 1995 und vom 18. November bis 22. November 1995 nicht beschäftigt gewesen. In der Zeit 17. Jänner bis 17. September 1995 habe sie pro Tag nicht mehr als vier Stunden gearbeitet. In der gesamten Zeit ihrer Beschäftigung seien weder Überstunden angefallen noch sei an Feiertagen gearbeitet worden.
Damit bekämpft der Beschwerdeführer die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -
die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A). Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mit weiteren Hinweisen). Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde Ausführungen der Partei nicht weiter erörtert, die ausschließlich beweiswürdigenden Inhalt haben oder Tatsachenbehauptungen enthalten, die bei Beachtung der Denkgesetze mit den Tatsachenfeststellungen der Behörde nicht in Widerspruch stehen (vgl. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0175).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält der angefochtene Bescheid der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand:
Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid gehen zunächst dahin, dass die Dienstnehmerin A. S. als polnische Staatsbürgerin die deutsche Sprache nur mäßig spreche und überhaupt nicht lesen könne, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre niederschriftlichen Angaben vom 18. April 1996 vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu bestätigen. Dieser Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer im Ergebnis die mangelnde Beiziehung eines Dolmetschers rügt, kommt keine Berechtigung zu. Die Zeugin A. S. (die nach der Aktenlage kroatische Staatsbürgerin ist) wurde im Einspruchsverfahren im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ebenfalls ohne Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen und auch durch den Vertreter des Beschwerdeführers befragt. Ist jedoch ein Zeuge in der Lage, sich in der deutschen Sprache ausreichend verständlich zu machen, dann ist die Voraussetzung zur Beiziehung eines Dolmetschers nicht gegeben (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, zu § 39a AVG wiedergegebene Judikatur).
Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach geltend macht, die belangte Behörde hätte seiner Sachverhaltsdarstellung, - die den von ihm der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemeldeten Daten entspreche - wonach die Dienstnehmerin A.S. im Zeitraum (erst) ab 18. Jänner bis (nur) 17. September 1995 geringfügig beschäftigt gewesen sei und ihr vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erst am 22. Oktober 1995 angetreten habe, in Ermangelung gegenteiliger Beweisergebnisse folgen müssen, ist er zunächst darauf zu verweisen, dass die Dienstnehmerin auch bei ihrer Einvernahme im Einspruchsverfahren ausdrücklich eingeräumt hat, sie habe wiederholt mehr bekommen, als in den - der Gebietskrankenkasse vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten -
Auszahlungsbestätigungen angegeben sei, sodass es nicht unschlüssig ist, wenn die belangte Behörde den Unterlagen des Beschwerdeführers im Ergebnis keine Beweiskraft zugemessen hat. Auch ergibt sich aus den Aussagen der Dienstnehmerin im Einspruchsverfahren mit hinreichender Deutlichkeit, dass es ihr darauf ankam, Karenzurlaubsgeld beziehen zu können, und dass dieser Gesichtspunkt auch Gegenstand der Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer gewesen ist, sodass der Behörde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie als erwiesen angenommen hat, dass in den an die Gebietskrankenkasse erstatteten Meldungen in erster Linie auf dieses Anliegen der Beschwerdeführerin (und nicht auf das tatsächliche Ausmaß der Beschäftigung) Bedacht genommen worden war.
Nicht unschlüssig ist es auch, wenn sich die belangte Behörde letztlich auf die Angaben der Dienstnehmerin vom 18. April 1996 gestützt hat. Die belangte Behörde durfte diese Angaben auch im Hinblick darauf als glaubwürdig erachten, dass sie mit Rücksicht auf den Bezug von Karenzurlaubsgeld während der Zeit der Beschäftigung durchaus nicht zu ihrem Vorteile gewesen sind. Es kann der belangten Behörde daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie den späteren - wie aus der vom Beschwerdeführer selbst im Verfahren vorgelegten Korrespondenz mit deren Rechtsvertreterin hervorgeht: nicht ohne Drängen des Beschwerdevertreters - abgeschwächten Angaben der Dienstnehmerin im Einspruchsverfahren nur geringe Beweiskraft beigemessen hat.
Wenn die Beschwerde in erster Linie versucht, Widersprüche in den Angaben des im Einspruchsverfahren vernommenen Beitragsprüfers aufzuzeigen, so übersieht sie, dass sich die belangte Behörde auf dessen Angaben in der Begründung ihres Bescheides gar nicht gestützt hat. Auch ist der Beschwerdeführer im Verfahren - wie die belangte Behörde zu Recht hervorhebt - den Beweisergebnissen trotz gegebener Gelegenheit nicht in ähnlicher Weise substanziiert entgegengetreten, wie er dies erst in der vorliegenden Beschwerde unternimmt. Insbesondere kann er die Verfahrensrüge nicht auf sein Berufungsvorbringen stützen, wenn er sich zu anders lautenden Beweisergebnissen des Einspruchsverfahrens nicht mehr geäußert hat.
Angesichts des von der Behörde als erwiesen angenommenen, zum Zwecke der Vortäuschung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgten Abweichens der vom Beschwerdeführer geführten Aufzeichnungen und des sich daraus ergebenden Abweichens der Meldungen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse von den tatsächlichen Verhältnissen (dies wird auch im Beschwerdeverfahren mit keinem Wort in Zweifel gezogen) ist den oben wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Prüfungsbefugnis nicht entgegenzutreten.
Behauptungen in der Richtung, dass auf dem Boden der Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge unrichtig oder sonst rechtsirrig errechnet worden wären, enthält die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde war daher gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V. m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Das Kostenbegehren einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes ist gem § 49 Abs 1 VwGG idF 1997/I/088, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs 1 erster Satz VwGG genannten Fall des § 48 Abs 3 Z 2 VwGG zu beziehen ist, abzuweisen (st.Rsp. vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269).
Wien, am 7. August 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998080069.X00Im RIS seit
29.11.2002