Norm
AußStrG §6Rechtssatz
Grundsätzlich wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluss den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam. Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen auf die Zustellung verzichtet wird. Der im Zeitpunkt der Verzichtes bereits gefasste Beschluss wird mit dem Verzicht der Partei gegenüber rechtswirksam. Zugleich beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006014Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009