Norm
EheG §49 A1cRechtssatz
Selbst wenn sich die öffentlich geäußerte Behauptung der Beklagten, der Kläger sei schon mit der Sittenpolizei in Konflikt geraten, als wahr herausstellte, bliebe sie grob ehewidrig, weil es nicht angeht, daß ein Ehegatte ehrenrührige Dinge über den anderen Ehegatten der Öffentlichkeit preisgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056772Dokumentnummer
JJR_19670503_OGH0002_0070OB00060_6700000_001