RS OGH 1967/5/3 7Ob60/67

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Veröffentlicht am 03.05.1967
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Norm

EheG §49 A1c

Rechtssatz

Selbst wenn sich die öffentlich geäußerte Behauptung der Beklagten, der Kläger sei schon mit der Sittenpolizei in Konflikt geraten, als wahr herausstellte, bliebe sie grob ehewidrig, weil es nicht angeht, daß ein Ehegatte ehrenrührige Dinge über den anderen Ehegatten der Öffentlichkeit preisgibt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 60/67
    Entscheidungstext OGH 03.05.1967 7 Ob 60/67
    Veröff: EFSlg 8516

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056772

Dokumentnummer

JJR_19670503_OGH0002_0070OB00060_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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