RS OGH 1967/5/3 1Ob81/67, 2Ob597/83, 6Ob56/99z, 1Ob190/04d, 6Ob222/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1967
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Norm

EO §296
EO §331 F
EO §382 Z7 II7

Rechtssatz

Auch bei Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382 EO kann auf Sparguthaben nicht durch Drittverbot, sondern nur in der im § 296 EO vorgesehenen Weise gegriffen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 81/67
    Entscheidungstext OGH 03.05.1967 1 Ob 81/67
    RZ 1968,73 = BankArch 1969,174
  • 2 Ob 597/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 597/83
    Beisatz: Kein Drittverbot hinsichtlich der Forderungen des Kunden aus den hinterlegten Wertpapieren, wohl aber hinsichtlich der Ansprüche gegen die Bank als Verwahrer von Wertpapieren. (T1)
  • 6 Ob 56/99z
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 56/99z
    Vgl
  • 1 Ob 190/04d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 190/04d
    Auch; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Drittverbotes gilt auch für Forderungen aus indossablen Wertpapieren, sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an die Innehabung des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist. (T2); Beisatz: Als Sicherungsmittel für die in § 296 EO aufgezählten Papierforderungen käme die Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Urkunde in Betracht. (T3); Beisatz: Hingegen ist das gerichtliche Drittverbot in Ansehung der sich in Sammelverwahrung befindlicher Wertpapiere zulässig (so schon 2Ob597/83; 7Ob93/97w). (T4); Veröff: SZ 2004/164
  • 6 Ob 222/07a
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 222/07a
    Auch; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot und Wertpapier-Verrechnungskonto, welche zusammen eine Einheit bildeten und über welche anonym unter bloßer Vorlage des Wertpapier-Kontenbuchs und Benennung des richtigen Losungsworts verfügt werden konnte. (T5); Beisatz: Ein Wertpapierkassabuch (Effektenkassa-Bon, EKG-Bon, Juxten-Bon, Wertpapierbuch) ist ein qualifiziertes Legitimationspapier (7 Ob 186/01f) und unterliegt der Exekution nach §296 Abs 1 EO. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0003903

Dokumentnummer

JJR_19670503_OGH0002_0010OB00081_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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