Auch bei Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382 EO kann auf Sparguthaben nicht durch Drittverbot, sondern nur in der im § 296 EO vorgesehenen Weise gegriffen werden.
Beisatz: Kein Drittverbot hinsichtlich der Forderungen des Kunden aus den hinterlegten Wertpapieren, wohl aber hinsichtlich der Ansprüche gegen die Bank als Verwahrer von Wertpapieren. (T1)
Auch; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Drittverbotes gilt auch für Forderungen aus indossablen Wertpapieren, sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an die Innehabung des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist. (T2); Beisatz: Als Sicherungsmittel für die in § 296 EO aufgezählten Papierforderungen käme die Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Urkunde in Betracht. (T3); Beisatz: Hingegen ist das gerichtliche Drittverbot in Ansehung der sich in Sammelverwahrung befindlicher Wertpapiere zulässig (so schon 2Ob597/83; 7Ob93/97w). (T4); Veröff: SZ 2004/164
Auch; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot und Wertpapier-Verrechnungskonto, welche zusammen eine Einheit bildeten und über welche anonym unter bloßer Vorlage des Wertpapier-Kontenbuchs und Benennung des richtigen Losungsworts verfügt werden konnte. (T5); Beisatz: Ein Wertpapierkassabuch (Effektenkassa-Bon, EKG-Bon, Juxten-Bon, Wertpapierbuch) ist ein qualifiziertes Legitimationspapier (7 Ob 186/01f) und unterliegt der Exekution nach §296 Abs 1 EO. (T6)