Norm
VersVG §6 Abs3 ARechtssatz
Aus unwahren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers über das Schadenereignis, die folgenlos geblieben sind, kann der Haftpflichtversicherer, auch wenn weder er noch sein Agent bei der Schadenmeldung mitgewirkt hat, seine Leistungsfreiheit nur herleiten, wenn er den Versicherungsnehmer vorher deutlich auf den drohenden Anspruchsverlust hingewiesen hatte, es sei denn, daß ein solcher Hinweis nachweislich aus besonderen Gründen überflüssig war. Veröff: VersR 1967,593 = VersR 1967,650 (Anmerkung von Prölss)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:1967:RS0105762Dokumentnummer
JJR_19670508_AUSL002_0020ZR00017_6500000_001