Norm
AußStrG §263 ffRechtssatz
Wenn die inländische Gerichtsbarkeit über ein ausländisches Kind nicht gegeben ist, kann das Verfahren nach den §§ 263 - 265 AußStrG von einem inländischen Gericht nicht durchgeführt werden. Die genannten Bestimmungen begründen keine besondere inländische Gerichtsbarkeit zur Durchführung des Vorverfahrens für die Legitimation (mit Kontravotum).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0008604Dokumentnummer
JJR_19670509_OGH0002_0040ND00506_6700000_001