Norm
UWG §2 D10Rechtssatz
Die Bezeichnung ".........Zentrum" deutet wie die Bezeichnung
"......-Haus" auf ein vollkaufmännisches Unternehmen hin, das sich
durch Größe und Vielgestaltigkeit des Sortiments, durch Sachkunde des Personals sowie durch Ausdehnung und Ausstattung der Verkaufsstätte offensichtlich aus der Konkurrenz am Ort oder im entsprechenden Ortsteil heraushebt ("Ofenzentrum").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0078792Dokumentnummer
JJR_19670509_OGH0002_0040OB00322_6700000_001