- 5 Ob 100/67
Entscheidungstext OGH 10.05.1967 5 Ob 100/67
Veröff: MietSlg 19151
- 7 Ob 22/71
Entscheidungstext OGH 17.02.1971 7 Ob 22/71
Veröff: EvBl 1971/328 S 627
- 5 Ob 293/71
Entscheidungstext OGH 10.11.1971 5 Ob 293/71
nur: Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird, sondern auch dann, wenn der Bestandnehmer sich im Haus eines solchen Verhaltens oder Vorgehens schuldig macht, das geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers oder der Mitmieter zu schädigen oder zu gefährden. (T1)
Veröff: MietSlg 23185
- 4 Ob 535/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 535/79
nur T1
- 3 Ob 668/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1981 3 Ob 668/80
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Klagegrund des § 1118 Fall 1 ABGB vorliegt, muss jedoch von den festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit ausgegangen werden. (T2)
Beisatz: Hier: Bordellähnliche Zustände. (T3)
Veröff: RZ 1982/19 S 60
- 1 Ob 737/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 737/81
Auch; Beis wie T3; Veröff: MietSlg 33197
- 1 Ob 590/82
Entscheidungstext OGH 07.07.1982 1 Ob 590/82
nur T1
- 1 Ob 649/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 649/82
nur T1
- 1 Ob 686/85
nur T1
- 1 Ob 675/87
nur T1; Beisatz: Hier: Unzumutbare Lärmbelästigung nach 22 Uhr wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde eines Espressobetriebes. (T4)
- 8 Ob 580/87
nur: Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird. (T5)
Beisatz: Hier: Wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandgegenstands oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandgegenstands erfolgt ist oder zumindest droht. (T6)
- 8 Ob 567/90
nur T5; Beisatz: Widmungswidriger Zustand, durch den wichtige Interessen des Bestandgebers beeinträchtigt werden. (T7)
- 1 Ob 628/90
nur T1; Beis wie T6; Veröff: WoBl 1991,136 = MietSlg XLII/7
- 3 Ob 595/90
nur T1
- 3 Ob 367/97k
nur T1
- 3 Ob 33/97t
Beis wie T6
- 7 Ob 321/99b
Auch; nur: Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird, sondern auch dann, wenn der Bestandnehmer sich im Haus eines solchen Verhaltens oder Vorgehens schuldig macht, das geeignet ist, wichtige Interessen des Bestandgebers zu schädigen oder zu gefährden. (T8)
Beis wie T6; Veröff: SZ 73/29
- 9 Ob 37/00g
nur T1; Beisatz: Die vertragswidrige Weitergabe des Bestandgegenstands an sich genügt jedoch in der Regel nicht zur Erhebung der Räumungsklage nach
§ 1118 ABGB. (T9)
- 7 Ob 174/08a
Auch
- 3 Ob 87/10f
nur T8
- 8 Ob 137/10w
nur T1
- 2 Ob 164/11y
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 164/11y
Auch; nur T1
- 7 Ob 199/11g
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 199/11g
Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen. (T10)
- 7 Ob 228/12y
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 228/12y
Beisatz: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand liegt unter anderem vor, wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden. (T11)
- 2 Ob 23/13s
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 23/13s
Auch; nur T1; Beis wie T11
- 8 Ob 67/14g
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 67/14g
nur T1
- 9 Ob 17/17s
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 17/17s
nur T1
- 7 Ob 99/17k
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 99/17k
Vgl auch
- 8 Ob 123/17x
Beis wie T11
- 7 Ob 198/17v
Auch
- 7 Ob 53/18x
Vgl; Beis wie T11
- 1 Ob 82/18t
Auch; Beis wie T6; Beis wie T11
- 4 Ob 107/19t
Beis wie T6; Beis wie T11
- 5 Ob 84/19t
Auch; Beis wie T6; Beis wie T11
- 1 Ob 103/19g
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Im Einreichplan zum behördlich genehmigten Einbau des Badezimmers war die Raumaufteilung spiegelverkehrt eingezeichnet; kein erheblich nachteiliger Gebrauch; keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T12)
- 7 Ob 200/19s
Beisatz: Einbau einer Be? und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses. (T13)
- 8 Ob 84/20s
nur T1; Beisatz: Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass das unkontrollierte Ablaufenlassen von Gülle, mit der auch Kolibakterien freigesetzt werden, auf eine Liegenschaft, auf der sich auch ein Brunnen zur Wasserversorgung befindet, wichtige wirtschaftliche und sonstige Interessen des Bestandgebers verletzt bzw gefährdet, selbst wenn eine gesundheitsschädliche Verseuchung des Trinkwassers (noch) nicht festgestellt werden konnte, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. (T14)