RS OGH 1967/5/10 12Os18/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1967
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Norm

StGB §10

Rechtssatz

1. Unter "unwiderstehlichem Zwang" (§ 2 lit g StG - nunmehr entschuldigender Notstand gemäß § 10 StGB - ist ein gegenwärtiger physischer Zwangregelmäßig im Sinne einer vis absoluta - oder ein - nicht selbstverschuldeter - psychischer Zwang durch Drohung oder Befehl zu verstehen, welch letzteren zu überwinden besondere Widerstandskraft oder ausnahmsweisen Heroismus erfordern würde und der daher den anders gerichteten Willen des Gezwungenen im Hinblick auf den für Leben, Freiheit oder Vermögen drohenden erheblichen Schaden beugt.

2. Unter einem erheblichen Schaden "für das Leben" ist nicht bloß Todesgefahr, sondern auch jede ernstere Gefahr für die körperliche Integrität zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 18/67
    Entscheidungstext OGH 10.05.1967 12 Os 18/67
    Veröff: EvBl 1968/50 S 76 = JBl 1968,209 = ZfRV 1967,245 (mit Glosse von Liebscher)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0089294

Dokumentnummer

JJR_19670510_OGH0002_0120OS00018_6700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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