Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
Die von einem Kraftfahrer zu fordernde Aufmerksamkeit bedingt auch eine zureichende Kontrolle seiner Reflexbereitschaft; eine Schreckreaktion ist nicht unverschuldet, wenn sie auf einleitende Fahrlässigkeit zurückgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0027011Dokumentnummer
JJR_19670510_OGH0002_0110OS00038_6700000_001