Norm
StVO §13 IIRechtssatz
Die Vorschrift des § 13 Abs 2 StVO 1960, am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen nicht anderes ergibt, soll lediglich das gleichzeitige Linksabbiegen begegnender Fahrzeuge ermöglichen; durch sie wird jedoch das Gebot des § 13 Abs 1 StVO 1960, nach links in weitem Bogen einzubiegen, keinesfalls aufgehoben. Durch die Bestimmung des § 13 Abs 2 StVO wird die Bestimmung des § 19 Abs 5 StVO nicht berührt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073752Dokumentnummer
JJR_19670511_OGH0002_0110OS00032_6700000_001