Norm
KFG 1955 §85 Abs2 B6Rechtssatz
1.) Von einem aufmerksamen Kraftfahrzeuglenker muss verlangt werden, dass er innerhalb einer zumutbaren Reaktionszeit normale Abwehrhandlungen, wie etwa eine Vollbremsung oder ein kontrolliertes Auslenken seines Fahrzeuges, setzt.
2.) Reflexhandlungen dürfen im allgemeinen nicht so weit gehen, dass der Lenker dadurch jegliche Kontrolle über sein Fahrzeug verliert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0065966Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019