RS OGH 1967/5/11 11Os38/67, 2Ob362/99w, 2Ob117/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1967
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Norm

KFG 1955 §85 Abs2 B6
StVO §58 Abs1

Rechtssatz

1.) Von einem aufmerksamen Kraftfahrzeuglenker muss verlangt werden, dass er innerhalb einer zumutbaren Reaktionszeit normale Abwehrhandlungen, wie etwa eine Vollbremsung oder ein kontrolliertes Auslenken seines Fahrzeuges, setzt.

2.) Reflexhandlungen dürfen im allgemeinen nicht so weit gehen, dass der Lenker dadurch jegliche Kontrolle über sein Fahrzeug verliert.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 38/67
    Entscheidungstext OGH 11.05.1967 11 Os 38/67
    Veröff: ZVR 1968/169 S 272
  • 2 Ob 362/99w
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 2 Ob 362/99w
  • 2 Ob 117/16v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
    Auch; Beisatz: Von jedem Kraftfahrzeuglenker muss verlangt werden, dass er auch in gefährlichen Verkehrssituationen in der Lage bleibt, Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu treffen, ohne dabei die Herrschaft über das Fahrzeug zu verlieren. (T1); Veröff: SZ 2017/69

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0065966

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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