TE Vwgh Erkenntnis 2002/8/8 2001/11/0043

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §8;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 23, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Dezember 2000, Zl. MA 65 - 8/323/99, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. Mai 1999 entzog die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz - FSG die für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung. Gleichzeitig wurde gemäß § 25 Abs. 2 FSG verfügt, dass diese Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wird. Einer eventuellen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, auf Grund der amtsärztlichen Untersuchung vom 20. Mai 1999 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer derzeit aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen A und B nicht geeignet sei ("Paraphrenie").

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung holte die Berufungsbehörde ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 29. Februar 2000 ein, in welchem zusammenfassend festgehalten wird, dass beim Beschwerdeführer Symptome einer wahnhaften Störung sowie noopsychische und Persönlichkeitsveränderungen vermutlich organischer Genese (zerebrale Schädigungen auf Basis einer längerfristigen und ausgeprägten Hypertonie) bestünden. Auf Grund der psychopathologischen Auffälligkeiten und vor allem der Defizite in den kraftfahrspezifischen Leistungsparametern (Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit), die aus der Sicht des gegenständlichen Fachgebietes ein reaktionssicheres Verhalten nicht mehr erwarten ließen, erscheine der Beschwerdeführer aus nervenfachärztlicher Sicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges derzeit nicht geeignet. In seiner Gutachtensergänzung vom 28. Juni 2000 setzte sich dieser Sachverständige mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden auseinander und führte aus, dass bei der von ihm durchgeführten Befunderhebung beim Beschwerdeführer eine deutliche Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes mit einer Reduktion der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung, einem weitschweifigen, umständlichen und nur erschwert umstellbaren Gedankenductus sowie Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen gegenüber einem Nachbarn hätten festgestellt werden können, die bezüglich der subjektiven Gewissheit und der Unkorrigierbarkeit die Wahnkriterien (nach Jaspers) erfüllten. Der Beschwerdeführer sei geringfügig gereizt und erhöht affektlabil gewesen; weitere wesentliche psychopathologische Auffälligkeiten hätten nicht bestanden. Abschließend wurde vom Sachverständigen ausgeführt:

"Abgesehen davon, dass auch im vom Untersuchten beigebrachten Vorbefund von MR Dr. S.-S. explizit das Bestehen von Wahnideen festgestellt wurde und der Untersuchte diagnostisch deskriptiv der alten Wahn-Skala überwertige Idee - sensitiver Beziehungswahn - Paranoia - Paranoia Querulanz - Paraphrenie zugeordnet wurde, besteht ein grundsätzliches Missverständnis darin, die Verkehrseignung des Untersuchten ausschließlich im Hinblick auf das beeinspruchte Bestehen von Wahnideen zu beurteilen. Der Untersuchte ist vor allem auf Grund der Defizite in den kraftfahrspezifischen Leistungsparamter(n) (Reduktion der Reaktionssicherheit auf komplexe Reizfolge im Sinne einer Verlangsamung und mangelnden Umstellbarkeit unter langsamem bzw. erhöhtem und mittlerem Zeitdruck, verminderter Konzentrationsfähigkeit und erhöhter Fehlerneigung in der Arbeitsleistungsserie, starke Einbußen der Daueraufmerksamkeitsbelastbarkeit sowie der Konzentrationsfähigkeit über längere Zeitdauer, qualitativ verminderte psychovisuelle Merkfähigkeit, Einschränkungen der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung über kurze Zeit) in Verbindung mit den erwähnten psychopathologischen Auffälligkeiten im Sinne noopsychischer Einbußen, gereizten Stimmungsanteilen und Affektlabilität aus nervenfachärztlicher Sicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges derzeit nicht geeignet."

In seiner Stellungnahme zur Gutachtensergänzung vom 28. Juli 2000 beantragte der Beschwerdeführer eine Begutachtung durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit mit der Durchführung der "üblichen Reaktionstests".

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle der AAP vom 12. Oktober 2000 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit (COG) bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitstempo unter dem Durchschnittsbereich liegende Ergebnisse erbracht habe. Im Tachistoskopischen Verkehrsauffassungstest (TAVTMB) zur Erhebung der selektiven Aufmerksamkeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer unterdurchschnittliche Werte erzielt. Die Überprüfung seines Reaktionsverhaltens, seiner Reaktionssicherheit sowie der reaktiven Belastbarkeit (DT) habe weit unterdurchschnittliche Ergebnisse ergeben. Unter Belastung zeige der Beschwerdeführer ebenfalls eine weit unterdurchschnittliche Reaktionssicherheit und reaktive Belastbarkeit. Hinsichtlich seiner diskriminativen Reaktionsfähigkeit (RT) habe sich bei normgerecht rascher Reizverarbeitung eine durchschnittlich schnelle Reizreaktion und im Bereich der Sensomotorik bei einem durchschnittlichen Arbeitstempo eine überdurchschnittliche Verhaltensgenauigkeit gezeigt. Die Werte der Erhebung der kognitiv-intellektuellen Grundfunktionen auf Grund sprachfreier Erfassung des logischen Denkens lägen unter dem Durchschnittsbereich. Die Ergebnisse der Persönlichkeitsdiagnostik ließen auf eine emotional widerstandsfähige Persönlichkeit mit ausgeprägten Selbstbehauptungstendenzen schließen (16-PF). Einstellungen in Verbindung mit verkehrsauffälligem Verhalten seien im oberen Durchschnittsbereich liegend ausgewiesen (KFP-30). Einstellungen, die häufig mit einer psychischen Alkoholdisposition in Zusammenhang stünden, lägen über dem Durchschnittsbereich (ATV). Die Summe der erfassten Aggressivitätsfaktoren sei durchschnittlich (FAF), die psychometrisch erfasste physische Risikobereitschaft unterdurchschnittlich, die soziale Risikobereitschaft durchschnittlich ausgeprägt. Zusammenfassend wird in dieser Stellungnahme ausgeführt,

"dass in allen kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen außer der diskriminativen Reizbeantwortung und der Sensomotorik Defizite zu beobachten waren. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist somit insgesamt nicht gegeben. Im Persönlichkeitsbereich zeigte sich eine emotional widerstandsfähige Persönlichkeit mit aus verkehrspsychologischer Sicht negativ zu wertenden ausgeprägten Selbstbehauptungstendenzen. Einstellungen, welche häufig in Zusammenhang mit einer psychischen Alkoholdisposition stehen, waren überdurchschnittlich ausgewiesen. Eine Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten kann daher derzeit nicht angenommen werden.

Auf Grund der Ergebnisse der erhobenen Befunde sowie der Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten kann eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht angenommen werden. Herr (Beschwerdeführer) ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von KFZ der FS-Gruppen 1 und 2 derzeit

"nicht geeignet".

In seiner Stellungnahme zu diesem Befund beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes aus dem Fachgebiet der inneren Medizin zum Beweise dafür, dass "ein Alkoholabusus durch meine Person niemals stattgefunden hat".

Basierend auf der oben wiedergegebenen verkehrspsychologischen Stellungnahme erachtete der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachen nach § 8 Führerscheingesetz (FSG) vom 9. Oktober 2000 den Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 und 2 für nicht geeignet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund des schlüssigen, nachvollziehbaren und nach den neuesten medizinischen und verkehrspsychologischen Erkenntnissen erstellten amtsärztlichen Gutachtens stehe fest, dass der Beschwerdeführer wegen verminderter kraftfahrspezifischer Leistungen (Herabsetzung der Konzentrationsfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der Reaktionssicherheit und der reaktiven Belastbarkeit) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F nicht geeignet sei. Ein Gutachten eines Facharztes der Inneren Medizin hätte am Ergebnis nichts ändern können, weil beim Beschwerdeführer durch die Verkehrspsychologische Stellungnahme unzureichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen festgestellt worden seien. Die Erstbehörde sei daher zu Recht von einem Mangel der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers im Sinne des § 3 Abs. 1 FSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV ausgegangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG maßgebend:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

...

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

Dauer der Entziehung

§ 25. …

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

..."

Weiters sind die folgenden Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV von Bedeutung:

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

...

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

...

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z. 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat. (…)

Psychische Krankheiten und Behinderungen

§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

..."

Die belangte Behörde stützt die gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG i. V. m. § 8 leg. cit. ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung im angefochtenen Bescheid auf § 3 Abs. 1 Z 4 FSG-GV. Ausgehend vom schlüssigen amtsärztlichen Sachverständigengutachten fehle dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionssicherheit und die reaktive Belastbarkeit derzeit die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges.

Mit dem Hinweis auf die über Jahrzehnte nachzuweisende Fahrpraxis mit einer jährlichen durchschnittlichen unfallfreien und im Straßenverkehr unauffälligen, Kilometerleistung von rd. 25.000 km vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil sich die ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bezieht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0024) und die belangte Behörde die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu bewerten hatte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0113). In der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme wird gestützt auf die maßgeblichen Testergebnisse in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise dargetan, wieso sich der festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf sein Vermögen, Kraftfahrzeuge zu Lenken, negativ auswirken kann.

Die verkehrspsychologischen Tests sind darauf ausgelegt, bei Probanden alters- und übungsbedingt erwachsene Schwierigkeiten im Umgang mit Testgeräten zu berücksichtigen und auszugleichen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0101, und vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0252). Dass bei den vorliegenden Testergebnissen und Beurteilungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers die altersbedingt vorhandenen Leistungsdefizite nicht mit berücksichtigt worden wären, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers konnte im Beschwerdefall im Hinblick auf den Inhalt der dem Amtsarzt vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme ohne Durchführung einer Beobachtungsfahrt getroffen werden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0111). Auch die Beiziehung eines Gutachters aus dem Fachgebiete der Inneren Medizin war auf Grund des Fehlens der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entbehrlich.

Mit seinem Vorbringen in der Beschwerde hat daher der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermocht, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 8. August 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110043.X00

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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