Norm
VersVG §158Rechtssatz
Der Rechtssatz des Judikates 63 neu, daß sich die Wirkung der Rechtskraft einer Entscheidung auch auf die Gesamtnachfolger oder Einzelnachfolger einer Prozeßpartei erstreckt, findet auch auf die Streitanhängigkeit Anwendung und auch auf Regreßansprüche, die auf Grund des § 158 f VersVG auf den Versicherer übergegangen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0039261Dokumentnummer
JJR_19670517_OGH0002_0070OB00067_6700000_001