TE Vwgh Erkenntnis 2002/8/8 2001/11/0186

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. Rath & Partner, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. April 2001, Zl. 11 - 39 - 1157/00 - 5, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 10. Dezember 1999 entzog die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz - FSG mangels Verkehrszuverlässigkeit die am 6. November 1991 für die Klassen A, B, D, F und G erteilte Lenkberechtigung für vier Monate, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines (das ist bis 5. April 2000). Gleichzeitig wurde gemäß § 24 Abs. 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung mit dem Hinweis angeordnet, dass die Entziehungsdauer nach dem letzten Satz dieser Bestimmung nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb von vier Monaten einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten gemäß § 8 leg. cit. vorzulegen, "da ansonsten der Führerschein neuerlich entzogen wird". In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Überprüfung der Atemluft verweigert und daher eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen habe.

In dem gemäß § 8 FSG am 12. Mai 2000 insbes. auch auf Grund einer verkehrspsychologischen Untersuchung erstellten amtsärztlichen Gutachten wird der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine fehlende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und mangelnde Verkehrsangepasstheit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges für nicht geeignet befunden.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2000, zugestellt am 22. Mai 2000, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme mit dem Hinweis verständigt, dass "das Ermittlungsverfahren in Ihrem Führerscheinentzugsverfahren" abgeschlossen worden sei und auf Grund des vorliegenden Ergebnisse beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer "die Lenk(er)berechtigung neuerlich zu entziehen". Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.

Mit dem am 8. Juni 2000 bei der Behörde eingelangten Schriftsatz beantragte der in diesem Verfahren erstmals unter Berufung auf die erteilte Vollmacht einschreitende Vertreter des Beschwerdeführers die "Ausfolgung des Führerscheines"; mit dem Entziehungsbescheid vom 10. Dezember 1999 sei weder ein Nachweis nach § 28 Abs. 2 FSG verlangt noch angeordnet worden. Zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 26. Juni 2000, bei der Behörde eingelangt am 28. Juni 2000, eine Stellungnahme und beantragte u. a., einen Sachverständigen aus dem Fachgebiete der Neurologie und Psychiatrie beizuziehen.

Mit den am 27. Juni 2000 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheiden je vom 21. Juni 2000 wies die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung des mit Bescheid vom 10. Dezember 1999 entzogenen Führerscheines gemäß § 28 Abs. 1 FSG ab und entzog die dem Beschwerdeführer für die Klassen A, B, C, F, und G am 6. November 1991 erteilte Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 5 FSG "bis zur Beibringung eines positiven von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz"; gleichzeitig wurde gemäß § 3 Abs. 2 FSG verfügt, dass dem Beschwerdeführer bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens keine neuerliche Lenkberechtigung erteilt werden darf. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21. Juni 2000, mit welchem der Antrag auf Ausfolgung des mit Bescheid vom 10. Dezember 1999 entzogenen Führerscheines gemäß § 28 Abs. 1 FSG abgewiesen worden ist, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 2000 abgewiesen.

Auf Grund der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21. Juni 2000, mit welchem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 5 FSG entzogen wurde, erhobenen Berufung holte die belangte Behörde ein amtsärztliches Gutachten vom 5. März 2001 ein, welchem ein neuro-psychiatrisches Gutachten des Dr. H. vom 1. Februar 2001 zu Grunde liegt, in welchem zusammenfassend festgehalten wird:

"Gedankengang verlangsamt, Auffassung und Aufmerksamkeit sind sichtlich beeinträchtigt. Die Kritikfähigkeit und der Realitätsbezug bezüglich des Alkoholmissbrauches sind massiv beeinträchtigt, ausgeprägte Bagatellisierungstendenzen, Störungen der Merkfähigkeit. Die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsparameter mit dem Wr. Determinationsgerät ergibt bereits unter niedrigen Stressbelastungen weit außerhalb der Norm liegende Werte mit Tendenzen zu Reaktionsverzögerungen, Auslassungen und Fehlreaktionen. Insgesamt sind die Beobachtungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen und die Übersichtsgewinnung massiv beeinträchtigt. Es findet sich ein psychisch/geistiger Abbauzustand, wobei diagnostisch eher auf ein alkholbedingtes Abbaugeschehen einzugehen ist. Insbesondere sind die kraftfahrspezifischen Leistungsparameter weit außerhalb der Norm und können auch nicht mehr durch entsprechende Übungseffekte ausgeglichen werden.

Zusammenfassend lässt sich aus psychiatrischer Sicht feststellen, dass bei Herrn (Beschwerdeführer) ein zerebrales Abbaugeschehen vorliegt. In diesem Sinne kann von einem hirnorganischen Psychosyndrom gesprochen werden. Die kraftfahrspezifischen Leistungsparameter sind nicht mehr gegeben und können auch nicht mehr kompensiert werden, sodass aus psychiatrischer Sicht die Eignung zum Lenken von KFZ nicht mehr gegeben ist."

Im amtsärztlichen Gutachten wurde auf Grundlage dieses neuropsychiatrischen Gutachtens ausgeführt:

"…

Der psychiatrische Fachbefund ergab ein geistiges

Abbaugeschehen.

Die kraftfahrspezifischen Leistungsparameter lagen weit unterhalb der Norm, die auch nicht mehr durch Übungseffekte ausgeglichen werden können.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Herr (Beschwerdeführer) aus gesundheitlichen Gründen (körperlich und geistig) zum Lenken von KFZ aller Gruppen

nicht geeignet

ist."

Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde dieses Gutachten am 13. März 2001 übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme hiezu binnen drei Wochen eingeräumt.

Eine Stellungnahme hiezu ist nicht aktenkundig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, dem Vertreter des Beschwerdeführers am 7. Mai 2001 zugestellt, wurde der erstinstanzliche Bescheid gestützt auf § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG iVm mit § 8 leg. cit. "dahingehend abgeändert, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers nunmehr wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wird". Begründend wurde ausgeführt, dass das von der belangten Behörde eingeholte amtsärztliche Gutachten den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (körperlich und geistig) zum Lenken von KFZ aller Gruppen nicht geeignet erachte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Erteilung bzw. Wiederausfolgung bzw. Innehabung der Lenkerberechtigung verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG maßgebend:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

...

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. ...

(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen."

Weiters sind die folgenden Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV von Bedeutung:

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

...

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

..."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde - ohne dass eine diesbezügliches Verfahren rechtswirksam eingeleitet worden wäre - nunmehr die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen habe. Es sei nicht zulässig, ohne eine entsprechende Ankündigung eine "Umstellung" des Entziehungsgrundes vorzunehmen.

Im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/11/0019, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 erster Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass in den Fällen des § 26 FSG, in denen schon vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw. Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird, die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung (weiter)führen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung entziehen kann. Diese Fälle stellen demnach eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens dar (vgl. hiezu insbes. auch das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2001/11/0342, m. w. N.). Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung durfte daher im Hinblick auf das in Erfüllung der Anordnungen ihres (Entziehungs-)Bescheides vom 10. Dezember 1999 vom Beschwerdeführer vorgelegte amtsärztliche Gutachten vom 12. Mai 2000 mit ihrem Bescheid vom 21. Juni 2000 die Entziehung der Lenkberechtigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung aussprechen. (Auch wenn von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als Rechtsgrundlage dieses Bescheides - fälschlich - § 26 Abs. 5 FSG genannt ist, ergibt sich insbes. aus der Begründung desselben, dass die Entziehung der Lenkberechtigung deshalb erfolgte, weil der Beschwerdeführer auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gemäß § 8 FSG "nicht geeignet" ist.) Für den Beschwerdeführer war daher auch nicht "unvorhersehbar", dass ihm die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Enteignung entziehen wird.

Die belangte Behörde stützt die von ihr ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung auf die § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG i. V. m. § 8 leg. cit. In der Begründung wird auf das von der belangten Behörde eingeholte amtsärztliche Gutachten verwiesen. Dieses Gutachten gründet sich auf die fachärztliche Stellungnahme (§ 5 Abs. 2 FSG-GV) eines neuro-psychiatrischen Gutachters. Dieser Gutachter hat beim Beschwerdeführer einen psychisch-geistigen (alkoholbedingten) Abbauzustand diagnostiziert, der bei Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsparameter bereits unter niedrigen Stressbelastungen weit außerhalb der Norm liegende Werte mit Tendenzen zu Reaktionsverzögerungen, Auslassungen und Fehlreaktionen ergeben hat, die auch nicht mehr durch entsprechende Übungseffekte ausgeglichen werden können. Ausgehend von dieser fachärztlichen Beurteilung konnte die medizinische Amtssachverständige in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt, weshalb in der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zum Lenken eines Kraftfahrzeuges aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erblickt werden kann.

Dem Beschwerdeführer wurden die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Gutachten zur Kenntnis gebracht. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer diese Gutachten für unschlüssig erachtet, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit den ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten zwar nicht näher auseinandergesetzt, dieser Verfahrensfehler führt im Beschwerdefall aber zu keiner Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermocht hat, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der ihr obliegenden Begründungspflicht aus welchen Gründen hätte kommen sollen. Da dem Beschwerdeführer die Grundlagen der Entscheidung im Zuge des Verwaltungsverfahrens vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden sind, war er auch nicht an der zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte gehindert.

Die Behauptung in der Beschwerde, die Bevollmächtigung des Vertreters des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sei der Behörde bereits vor Einbringung des Schriftsatzes vom 7. Juni 2000 bekannt gegeben worden, ist aktenwidrig. Ab Bekanntgabe der Vollmachtserteilung hat die Behörde das Verfahren immer unter Beiziehung des Beschwerdeführervertreters geführt. Ein Fristerstreckungsantrag betreffend die Stellungnahme zum amtsärztlichen Gutachten vom 5. März 2001 ist nicht aktenkundig.

Die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte am 30. März 2001 einen Fristerstreckungsantrag betreffend die Stellungnahme zum amtsärztlichen Gutachten Dris. G. bei der Behörde überreicht, ist durch die vorgelegten Verwaltungsakten nicht gedeckt. Die Einbringung eines Fristerstreckungsantrages wurde vom Beschwerdeführer nicht bescheinigt. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, warum die von der Behörde gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu kurz gewesen sein soll. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen für nicht zutreffend erachtet, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht ausgeführt.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 8. August 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110186.X00

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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