RS OGH 1967/5/22 2ZV96/65

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Veröffentlicht am 22.05.1967
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Norm

VersVG §5 B4
VersVG §23
VersVG §25

Rechtssatz

Von einem Kraftfahrer, dessen Wagen unmittelbar vor einer längeren Fahrt von einem Fachmann nachgesehen und in Ordnung befunden worden ist, kann nicht verlangt werden, diesen Befund noch persönlich nachzuprüfen, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten. Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn ein betriebsunsicher gewordenes Fahrzeug nur noch für eine einmalige, von vornherein zeitlich begrenzte Fahrt benutzt, zB in eine Reparaturwerkstatt oder nach Hause gefahren wird. Ein Angestellter des Versicherungsnehmers, der lediglich mit technischen Verrichtungen an der versicherten Sache betraut ist, wird nicht schon dadurch zum Repräsentanten, daß er innerhalb seines technischen Aufgabenbereichs und beschränkt auf diesen als Fachmann eine gewisse Bewegungsfreiheit hat, wie sie sich aus der Natur einer solchen Tätigkeit von selbst ergibt. 1967/05/22 II ZV 96/65

Veröff: VersR 1967,245

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1967:RS0103660

Dokumentnummer

JJR_19670522_AUSL000_0020ZV00096_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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