Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Soweit ein auf dem Restgrundstück befindlicher Brunnen durch die Heranführung der auf dem enteigneten Grund trassierten Straße unbrauchbar wird, handelt es sich nicht um eine Schädigung durch die Anlage und den Betrieb der Straße, sondern um eine unmittelbare Folge der Enteignung. Der dadurch dem Enteigneten erwachsene Schaden ist deshalb nach dem BStG zu entschädigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0053357Dokumentnummer
JJR_19670524_OGH0002_0050OB00098_6700000_001