Norm
EisbEG §30 Abs4Rechtssatz
Wird der Ausspruch des Gerichtes über die Höhe der Entschädigungssumme nur vom Enteigneten bekämpft und hält das Rekursgericht das Verfahren nur hinsichtlich einer höheren Entschädigungssumme für mangelhaft, darf bei sonstiger Nichtigkeit nur der das Mehrbegehren des Enteigneten abweisende Teil des angefochtenen Beschlusses aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058092Dokumentnummer
JJR_19670524_OGH0002_0050OB00098_6700000_002